Allgemeine GeschäftsBedingungen (AGB)

Mettenmeier GmbH, Geschäftsbereich Bildung

§1 Geltungsbereich

    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge über die Teilnahme an Lehrgängen, Weiterbildungen, Seminaren, Qualifizierungsmaßnahmen sowie sonstigen Bildungsangeboten der Mettenmeier GmbH, Geschäftsbereich Bildung (nachfolgend „Bildungsträger“ genannt) und Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB sowie Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
    2. Ergänzend zu diesen AGB gelten der jeweilige Teilnahmevertrag sowie die dem Teilnehmer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellte Lehrgangs- und Leistungsbeschreibung. Bei Widersprüchen haben individuelle Vereinbarungen Vorrang.
    3. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Teilnehmers finden keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich zugestimmt.
    4. Individuelle Vereinbarungen im Sinne des § 305b BGB gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
    5. Im Sinne dieser AGB gelten folgende Begriffsbestimmungen:
      • Bildungsträger ist die Mettenmeier GmbH, Geschäftsbereich Bildung.
      • Teilnehmer ist jede natürliche oder juristische Person, die einen Teilnahmevertrag mit dem Bildungsträger abschließt.
      • Lehrgang bezeichnet jedes Bildungsangebot des Bildungsträgers, unabhängig von Dauer, Unterrichtsform oder Abschluss.
      • Lehrgangs- und Leistungsbeschreibung ist die Beschreibung des jeweiligen Bildungsangebots mit Angaben insbesondere zu Inhalten, Umfang, Lernzielen, Unterrichtsform sowie den angebotenen Leistungen.

§2 Vertragsgegenstand

    1. Vertragsgegenstand ist die Durchführung des im Teilnahmevertrag bezeichneten Lehrgangs einschließlich der in der Lehrgangs- und Leistungsbeschreibung beschriebenen Leistungen.
    2. Inhalt, Umfang, Dauer, Unterrichtsform, Lernziele sowie sonstige wesentliche Merkmale des Lehrgangs ergeben sich aus dem Teilnahmevertrag und der jeweiligen Lehrgangs- und Leistungsbeschreibung.
    3. Der Bildungsträger schuldet ausschließlich die ordnungsgemäße Durchführung der vertraglich vereinbarten Bildungsleistung. Ein bestimmter Lernerfolg, das Bestehen einer Prüfung, der Erwerb eines Zertifikats oder das Erreichen eines bestimmten beruflichen Erfolgs werden nicht geschuldet.
    4. Soweit Prüfungen durch Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Behörden, Zertifizierungsstellen oder sonstige externe Prüfungsstellen durchgeführt werden, erfolgen deren Zulassung, Durchführung und Bewertung ausschließlich nach den jeweiligen Bestimmungen dieser Stellen und liegen außerhalb des Einflussbereichs des Bildungsträgers.

§3 Leistungsdurchführung und Leistungsänderungen

    1. Der Bildungsträger erbringt die vertraglich vereinbarte Bildungsleistung entsprechend dem jeweiligen Lehrgangskonzept sowie der Lehrgangs- und Leistungsbeschreibung.
    2. Der Bildungsträger ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigten Gründen angemessene Änderungen hinsichtlich Lehrinhalten, Unterrichtsablauf, Unterrichtszeiten, Unterrichtsort, Unterrichtsform (insbesondere Präsenz-, Online- oder Hybridunterricht) sowie des Einsatzes von Dozentinnen und Dozenten vorzunehmen, soweit hierdurch der Gesamtcharakter und das wesentliche Leistungsziel des Lehrgangs erhalten bleiben und die Änderungen dem Teilnehmer zumutbar sind.
    3. Sachlich gerechtfertigte Gründe liegen insbesondere vor, wenn organisatorische, personelle, technische, pädagogische oder rechtliche Umstände dies erforderlich machen oder die Änderungen der ordnungsgemäßen Durchführung, der Qualitätssicherung oder der Aktualisierung der Lehrgangsinhalte dienen.
    4. Ein Anspruch auf die Durchführung eines Lehrgangs durch bestimmte Dozentinnen oder Dozenten, an einem bestimmten Unterrichtsort oder in einer bestimmten Unterrichtsform besteht nicht, soweit vertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde.
    5. Führt eine Änderung zu einer wesentlichen und für den Teilnehmer unzumutbaren Beeinträchtigung der vertraglich geschuldeten Leistung, ist der Teilnehmer berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund nach den gesetzlichen Vorschriften zu kündigen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§4 Vergütung und Zahlungsbedingungen

    1. Die Höhe der Vergütung sowie gegebenenfalls vereinbarte Zahlungsmodalitäten ergeben sich aus dem jeweiligen Teilnahmevertrag.
    2. Soweit im Teilnahmevertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, ist die vereinbarte Vergütung mit Vertragsschluss fällig und vor Beginn des Lehrgangs zu entrichten.
    3. Wird eine Ratenzahlung vereinbart, handelt es sich ausschließlich um eine Zahlungserleichterung. Die vereinbarte Gesamtvergütung bleibt hiervon unberührt und wird lediglich entsprechend der vereinbarten Zahlungsabrede gestundet.
    4. Gerät der Teilnehmer mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist der Bildungsträger nach vorheriger Mahnung und angemessener Fristsetzung berechtigt, den Teilnehmer bis zum Ausgleich der rückständigen Forderung vorübergehend von der weiteren Teilnahme auszuschließen, sofern dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Vergütung bleibt hiervon unberührt.
    5. Soweit für den Lehrgang Gebühren einer Kammer, Behörde, Zertifizierungsstelle oder sonstigen externen Stelle anfallen, sind diese nicht Bestandteil der vereinbarten Vergütung, sofern im Teilnahmevertrag nichts Abweichendes geregelt ist. Sie sind vom Teilnehmer unmittelbar gegenüber der jeweiligen Stelle zu entrichten.
    6. Lehr- und Lernmaterialien sind nicht Bestandteil der vereinbarten Vergütung, sofern im Teilnahmevertrag oder in der Lehrgangs- und Leistungsbeschreibung nichts Abweichendes geregelt ist.
    7. Bei geförderten Bildungsmaßnahmen gelten hinsichtlich Kostenübernahme, Eigenanteilen und Abrechnung ergänzend die gesetzlichen und förderrechtlichen Bestimmungen, die Vorgaben des jeweiligen Kostenträgers sowie die Besonderen Teilnahmebedingungen für geförderte Bildungsmaßnahmen.

§5 Widerrufsrecht

    1. Ist der Teilnehmer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, steht ihm bei Abschluss eines Fernabsatzvertrages oder eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrages ein gesetzliches Widerrufsrecht nach Maßgabe der §§ 355 ff. BGB zu.
    2. Die Einzelheiten des Widerrufsrechts ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung, die Bestandteil des Teilnahmevertrages ist.
    3. Verlangt der Teilnehmer ausdrücklich, dass der Bildungsträger bereits vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist mit der Durchführung des Lehrgangs beginnt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zu einem möglichen Wertersatz sowie zum Erlöschen des Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung.

§6 Rücktritt vor Lehrgangsbeginn

    1. Diese Regelung gilt ausschließlich außerhalb eines bestehenden gesetzlichen Widerrufsrechts sowie nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist. Der Teilnehmer kann bis zum Beginn des Lehrgangs in Textform vom Teilnahmevertrag zurücktreten.
    2. Für Teilnehmer, die die Lehrgangskosten ganz oder teilweise selbst tragen, kann der Bildungsträger im Falle eines Rücktritts anstelle des konkret nachgewiesenen Schadens eine pauschalierte Entschädigung verlangen. Die Pauschale berücksichtigt die typischerweise mit der Vorbereitung und Bereitstellung des Lehrgangsplatzes verbundenen Aufwendungen, ersparte Aufwendungen sowie die regelmäßig verbleibenden Möglichkeiten einer anderweitigen Vergabe des Lehrgangsplatzes und beträgt:
      • bis 30 Kalendertage vor Lehrgangsbeginn: 20 % der vereinbarten Vergütung,
      • 29 bis 14 Kalendertage vor Lehrgangsbeginn: 50 % der vereinbarten Vergütung,
      • weniger als 14 Kalendertage vor Lehrgangsbeginn: 80 % der vereinbarten Vergütung.
    3. Wird der Teilnahmevertrag erstmals weniger als 14 Kalendertage vor Lehrgangsbeginn geschlossen, findet die Rücktrittspauschale von 80 % nicht automatisch Anwendung. In diesem Fall kann der Bildungsträger nur Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens verlangen. Ersparte Aufwendungen sowie eine erfolgte oder zumutbar mögliche anderweitige Vergabe des Lehrgangsplatzes sind bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen. Der Ersatz ist auf höchstens 80 % der vereinbarten Vergütung begrenzt.
    4. Dem Teilnehmer bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Bildungsträger kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die nach Absatz 2 vorgesehene Pauschale entstanden ist.
    5. Dem Bildungsträger bleibt in den Fällen des Absatzes 2 der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden als die vorgesehene Pauschale entstanden ist. In diesem Fall kann der konkret nachgewiesene Schaden unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und einer anderweitigen Vergabe des Lehrgangsplatzes geltend gemacht werden. Absatz 3 bleibt unberührt.
    6. Der Teilnehmer kann vor Lehrgangsbeginn einen geeigneten Ersatzteilnehmer benennen. Der Bildungsträger kann dessen Teilnahme aus sachlich gerechtfertigten Gründen ablehnen, insbesondere wenn erforderliche Teilnahme- oder Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Wird der Ersatzteilnehmer aufgenommen und der Lehrgangsplatz dadurch anderweitig vergeben, entfällt die Rücktrittspauschale. Tatsächlich entstandene angemessene zusätzliche Bearbeitungskosten können berechnet werden.
    7. Für Teilnehmer, deren Lehrgangskosten ganz oder teilweise von einem öffentlichen oder sonstigen Kostenträger übernommen werden, gelten für den geförderten Teil der Lehrgangskosten die für die jeweilige Förderung maßgeblichen gesetzlichen und förderrechtlichen Bestimmungen sowie die Besonderen Teilnahmebedingungen für geförderte Bildungsmaßnahmen. Soweit diese abweichende Regelungen enthalten, gehen sie den vorstehenden Bestimmungen vor.

§7 Kündigung und Beendigung nach Lehrgangsbeginn

    1. Nach Beginn des Lehrgangs ist eine ordentliche Kündigung des Teilnahmevertrages ausgeschlossen, soweit gesetzlich, förderrechtlich, im Teilnahmevertrag oder in den Besonderen Teilnahmebedingungen für geförderte Bildungsmaßnahmen nichts Abweichendes bestimmt ist.
    2. Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
    3. Beendet ein Teilnehmer, der die Lehrgangskosten ganz oder teilweise selbst trägt, seine Teilnahme nach Lehrgangsbeginn vorzeitig, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, bleibt der Anspruch des Bildungsträgers auf die vereinbarte Vergütung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich bestehen. Ersparte Aufwendungen sowie eine anderweitige Verwendung der frei gewordenen Kapazität sind zu berücksichtigen.
    4. Die Nichtteilnahme an einzelnen Unterrichtseinheiten oder sonstigen Lehrgangsbestandteilen begründet bei selbstzahlenden Teilnehmern grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung oder Minderung der vereinbarten Vergütung, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
    5. Bei geförderten Bildungsmaßnahmen richten sich Kündigung, Maßnahmeabbruch und deren finanzielle Folgen nach den gesetzlichen und förderrechtlichen Bestimmungen, den Vorgaben des jeweiligen Kostenträgers sowie den Besonderen Teilnahmebedingungen für geförderte Bildungsmaßnahmen. Eine persönliche Zahlungspflicht des Teilnehmers für den vom Kostenträger übernommenen Teil der Lehrgangskosten entsteht durch die vorzeitige Beendigung der Teilnahme oder den Wegfall der Förderung nicht automatisch.
    6. Der Bildungsträger ist berechtigt, den Teilnahmevertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Teilnehmer trotz vorheriger Abmahnung wiederholt oder schwerwiegend gegen vertragliche Pflichten, die Hausordnung oder berechtigte Anweisungen des Bildungsträgers verstößt oder den ordnungsgemäßen Lehrgangsablauf erheblich beeinträchtigt. Eine vorherige Abmahnung ist entbehrlich, soweit sie nach den gesetzlichen Vorschriften nicht erforderlich oder aufgrund der Art und Schwere des Verstoßes unzumutbar ist.
    7. Die finanziellen Folgen einer außerordentlichen Kündigung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei geförderten Bildungsmaßnahmen bleiben darüber hinaus die gesetzlichen und förderrechtlichen Bestimmungen sowie die Vorgaben des jeweiligen Kostenträgers unberührt.

§8 Durchführung des Lehrgangs

    1. Der Bildungsträger führt Lehrgänge durch, sofern deren ordnungsgemäße und wirtschaftlich vertretbare Durchführung gewährleistet ist.
    2. Der Bildungsträger ist berechtigt, einen Lehrgang aus sachlich gerechtfertigten Gründen abzusagen, zeitlich zu verschieben oder organisatorisch anzupassen. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn
      • die für den jeweiligen Lehrgang vorgesehene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird,
      • eine für die Durchführung erforderliche Lehrkraft kurzfristig ausfällt und eine geeignete Vertretung nicht rechtzeitig zur Verfügung steht,
      • behördliche Anordnungen oder gesetzliche Vorgaben dies erforderlich machen,
      • wesentliche technische oder organisatorische Umstände einer ordnungsgemäßen Durchführung entgegenstehen oder
      • sonstige vom Bildungsträger nicht zu vertretende Umstände die planmäßige Durchführung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.
    3. Der Bildungsträger wird die Teilnehmer über eine Absage, Verschiebung oder wesentliche Änderung unverzüglich informieren. Soweit möglich und zumutbar, wird ein Ersatztermin oder ein gleichwertiges Bildungsangebot angeboten.
    4. Wird ein Lehrgang vor seinem Beginn abgesagt und kommt kein Ersatzangebot zustande, werden bereits geleistete Vergütungen für den abgesagten Lehrgang vollständig erstattet. Wird ein bereits begonnener Lehrgang endgültig beendet, werden bereits gezahlte Vergütungen für noch nicht erbrachte Leistungen erstattet. Weitergehende Ansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
    5. Kann ein Lehrgang aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Bildungsträgers liegen, nicht wie vereinbart durchgeführt werden, kann der Bildungsträger die Durchführung im erforderlichen und dem Teilnehmer zumutbaren Umfang anpassen. Hierzu kann insbesondere eine zeitliche Verschiebung, die Verlegung an einen anderen geeigneten Unterrichtsort oder die vorübergehende oder dauerhafte Umstellung auf Online- oder Hybridunterricht gehören, sofern hierdurch das wesentliche Lehrgangsziel gewahrt bleibt.
    6. Zu den Ereignissen im Sinne des Absatzes 5 zählen insbesondere Naturereignisse, Epidemien oder Pandemien, behördliche Maßnahmen, Brand- oder Wasserschäden, erhebliche und nicht nur kurzfristige Strom-, Netzwerk- oder Internetausfälle, Streiks, Aussperrungen sowie der Ausfall wesentlicher technischer Einrichtungen oder vergleichbare unvorhersehbare Ereignisse.
    7. Der Bildungsträger wird die Teilnehmer über wesentliche Änderungen nach den Absätzen 5 und 6 unverzüglich informieren und die Auswirkungen auf die Durchführung des Lehrgangs so gering wie zumutbar halten.
    8. Ist die weitere Durchführung des Lehrgangs dauerhaft unmöglich oder ist eine angebotene wesentliche Änderung dem Teilnehmer nicht zumutbar und kann kein angemessener Ersatztermin oder gleichwertiges Bildungsangebot angeboten werden, richten sich die Rechte beider Vertragsparteien nach den gesetzlichen Vorschriften. Bereits gezahlte Vergütungen für endgültig nicht erbrachte Leistungen werden erstattet.
    9. Für geförderte Bildungsmaßnahmen bleiben ergänzend die gesetzlichen und förderrechtlichen Vorgaben sowie die Bestimmungen des jeweiligen Kostenträgers unberührt.

§9 Teilnahmebedingungen und Mitwirkungspflichten

    1. Der Teilnehmer verpflichtet sich, an dem Lehrgang entsprechend den vereinbarten und gegebenenfalls förderrechtlich vorgeschriebenen Anforderungen mitzuwirken und die für eine ordnungsgemäße Durchführung erforderlichen organisatorischen Vorgaben des Bildungsträgers zu beachten.
    2. Soweit der Lehrgang ganz oder teilweise online oder hybrid durchgeführt wird, hat der Teilnehmer die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen auf eigene Kosten bereitzustellen, soweit im Teilnahmevertrag oder in der Lehrgangs- und Leistungsbeschreibung nichts Abweichendes vereinbart ist.
    3. Sofern Selbstlernphasen oder Eigenstudien Bestandteil des Lehrgangskonzepts sind, verpflichtet sich der Teilnehmer, diese eigenverantwortlich wahrzunehmen.
    4. Der Teilnehmer hat sich so zu verhalten, dass andere Teilnehmer, Dozentinnen und Dozenten sowie Mitarbeitende des Bildungsträgers nicht beeinträchtigt werden und ein ordnungsgemäßer Lehrgangsablauf gewährleistet bleibt.
    5. Änderungen von Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder sonstigen für die Vertragsdurchführung wesentlichen Kontaktdaten sind dem Bildungsträger unverzüglich mitzuteilen.
    6. Für geförderte Bildungsmaßnahmen gelten hinsichtlich Teilnahme, Fehlzeiten, Nachweispflichten und Mitwirkung ergänzend die Besonderen Teilnahmebedingungen für geförderte Bildungsmaßnahmen sowie die Vorgaben des jeweiligen Kostenträgers.

§10 Urheberrecht und Nutzungsrechte

    1. Sämtliche im Rahmen des Lehrgangs bereitgestellten Lehr- und Lernmaterialien, Skripte, Präsentationen, Arbeitsunterlagen, digitalen Inhalte sowie sonstigen Schulungsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt, soweit entsprechende Schutzrechte bestehen.
    2. Der Teilnehmer erhält an den ihm bereitgestellten Lehr- und Lernmaterialien ein einfaches, nicht übertragbares und ausschließlich zu eigenen Lern- und Weiterbildungszwecken bestimmtes Nutzungsrecht.
    3. Ohne vorherige Zustimmung des Bildungsträgers oder des jeweiligen Rechteinhabers dürfen die bereitgestellten Unterlagen insbesondere nicht über den eigenen Gebrauch hinaus vervielfältigt, veröffentlicht, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht oder Dritten überlassen werden, soweit keine gesetzliche Erlaubnis besteht.
    4. Unzulässig sind insbesondere, soweit keine ausdrückliche Zustimmung oder gesetzliche Erlaubnis vorliegt
      • Bild-, Ton- oder Videoaufzeichnungen des Unterrichts,
      • Bildschirmaufnahmen des Unterrichts oder geschützter digitaler Inhalte,
      • die Weitergabe von Lehrmaterialien über Cloud-Dienste, Messenger-Dienste oder sonstige Plattformen an Dritte,
      • die Eingabe oder Nutzung geschützter Lehrmaterialien in Systemen künstlicher Intelligenz (KI).
    5. Zugangsdaten zu digitalen Lernplattformen sind personenbezogen und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Bildungsträger ist berechtigt, Zugänge nach Beendigung des Lehrgangs innerhalb einer angemessenen Frist zu deaktivieren.

§11 Haftung

    1. Der Bildungsträger haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
    2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Bildungsträger nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
    3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten, freien Mitarbeitenden sowie sonstigen Erfüllungsgehilfen des Bildungsträgers.
    4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aufgrund sonstiger zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.

§12 Datenschutz

    1. Der Bildungsträger verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Einklang mit den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
    2. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich zur Anbahnung, Durchführung und Beendigung des Vertragsverhältnisses sowie zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen.
    3. Soweit dies zur Durchführung des jeweiligen Lehrgangs oder einer Prüfung erforderlich ist, können personenbezogene Daten an Kammern, Prüfungsstellen, Behörden oder sonstige an der Vertragsdurchführung beteiligte Stellen übermittelt werden.
    4. Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere zu Rechtsgrundlagen, Empfängern, Speicherdauer und Betroffenenrechten, ergeben sich aus den dem Teilnehmer zur Verfügung gestellten Datenschutzhinweisen des Bildungsträgers.

§13 Schlussbestimmungen

    1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt.
    2. Ist der Teilnehmer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Bildungsträgers.
    3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
AGB ZUSATZ - BESONDERE TEILNAHMEBEDINGUNGEN FÜR GEFÖRDERTE MAßNAHMEN

§1 Geltungsbereich

(1) Diese Besonderen Teilnahmebedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Mettenmeier GmbH, Geschäftsbereich Bildung für Bildungsmaßnahmen, deren Kosten ganz oder teilweise von einem öffentlichen oder sonstigen Kostenträger übernommen werden.

§2 Förderzusage und Kostenübernahme

(1) Soweit die Teilnahme von einer Förderzusage oder Kostenübernahme eines Kostenträgers abhängig ist, steht die Durchführung des Teilnahmevertrages hinsichtlich der Kostenübernahme unter der Voraussetzung, dass die erforderliche Förderung bewilligt wird.

(2) Der Teilnehmer verpflichtet sich, die für die Förderung und Abrechnung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig vorzulegen und den Bildungsträger unverzüglich über Änderungen der Förderentscheidung zu informieren.

(3) Soweit die Lehrgangskosten aufgrund einer wirksamen Förderzusage vom Kostenträger übernommen werden, werden dem Teilnehmer für die hiervon umfassten Leistungen keine zusätzlichen Lehrgangskosten berechnet.

(4) Ein vom Teilnehmer zu tragender Eigenanteil besteht nur, wenn dieser ausdrücklich und transparent im Teilnahmevertrag vereinbart wurde und die maßgeblichen Förderbedingungen dies zulassen.

§3 Nichtbewilligung oder Wegfall der Förderung

(1) Wird eine für die Teilnahme vorgesehene Förderung vor Beginn der Bildungsmaßnahme nicht bewilligt oder eine bereits erteilte Förderzusage aus Gründen aufgehoben oder zurückgenommen, die der Teilnehmer nicht zu vertreten hat, kann der Teilnehmer kostenfrei vom Teilnahmevertrag zurücktreten.

(2) Der Teilnehmer hat den Bildungsträger über die Entscheidung des Kostenträgers unverzüglich zu informieren und diese auf Verlangen nachzuweisen.

(3) Eine persönliche Zahlungspflicht des Teilnehmers für die vom Kostenträger vorgesehenen Lehrgangskosten entsteht durch die Nichtbewilligung, Aufhebung oder Beendigung der Förderung nicht automatisch. Eine Verpflichtung des Teilnehmers zur Selbstzahlung bedarf einer gesonderten Vereinbarung, soweit gesetzliche oder förderrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

§4 Rücktritt, Kündigung und Maßnahmeabbruch

(1) Für Rücktritt, Kündigung und vorzeitige Beendigung einer geförderten Bildungsmaßnahme gelten vorrangig die gesetzlichen und förderrechtlichen Bestimmungen sowie die Bedingungen des jeweiligen Kostenträgers.

(2) Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen pauschalierten Rücktrittskosten für Selbstzahler finden auf den vom Kostenträger übernommenen Teil der Lehrgangskosten keine Anwendung.

(3) Muss der Teilnehmer die Bildungsmaßnahme aus einem von ihm nicht zu vertretenden wichtigen Grund beenden, richten sich die finanziellen Folgen nach den gesetzlichen und förderrechtlichen Bestimmungen sowie den Vereinbarungen mit dem Kostenträger.

(4) Der Teilnehmer ist verpflichtet, den Bildungsträger unverzüglich über Umstände zu informieren, die seine weitere Teilnahme wesentlich beeinträchtigen oder unmöglich machen können.

§5 Teilnahme und Mitwirkung

(1) Der Teilnehmer verpflichtet sich zur regelmäßigen Teilnahme und zur Mitwirkung entsprechend den für die jeweilige Bildungsmaßnahme geltenden Anforderungen.

(2) Fehlzeiten und deren Nachweis richten sich nach den gesetzlichen und förderrechtlichen Vorgaben, den Anforderungen des jeweiligen Kostenträgers sowie den organisatorischen Regelungen des Bildungsträgers.

(3) Der Teilnehmer hat erforderliche Nachweise, insbesondere im Zusammenhang mit Fehlzeiten oder sonstigen teilnahmerelevanten Umständen, unverzüglich vorzulege.

(4) Soweit der Bildungsträger gegenüber dem Kostenträger zur Mitteilung bestimmter teilnahmebezogener Sachverhalte verpflichtet ist, erfolgt die Übermittlung im Rahmen der gesetzlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

§6 Verhältnis zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Mettenmeier GmbH, Geschäftsbereich Bildung. Zwingende gesetzliche und förderrechtliche Bestimmungen sowie verbindliche Vorgaben des jeweiligen Kostenträgers bleiben unberührt.